Benutzerordnung

Benutzungsregelung

Die Bibliothek wird gemeinsam von der Evangelisch-Theologischen Fakultät und der Katholisch-Theologischen Fakultät betrieben. Die Benutzung folgt grundsätzlich den Bestimmungen der Benutzungsregelung der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn vom 08. März 2008 (veröff. in den Amtlichen Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, 38. Jahrgang Nr. 09 v. 10. März 2008). Die vorliegende Benutzungsregelung trifft ergänzende Regelungen. Die im Folgenden verwendeten maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

 

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  • § 1 Zweckbestimmung
  • § 2 Benutzerkreis
  • § 3 Öffnungszeiten
  • § 4 Verhalten in der Bibliothek
  • § 5 Kontrollen, Hausrecht
  • § 6 Schließfächer
  • § 7 Ausnahmsweise Ausleihe
  • § 8 Vervielfältigungen
  • § 9 Hand-, Semester-, Examensapparate
  • § 10 Nutzung der Computerarbeitsplätze und digitalen Informationsangebote
  • § 11 Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht
  • § 12 Inkrafttreten

§ 1 Zweckbestimmung

  1. Die FbTheol ist eine Einrichtung der Universität Bonn, die gemeinsam mit der Universitäts- und Landesbibliothek die Literatur- und Informationsversorgung als Dienstleistung für Forschung, Lehre und Studium sicherstellt. Ihr kommen dabei insbesondere die Aufgaben zu, einen aktuellen Literaturbestand für die Benutzung bereitzustellen, der am Bedarf von Forschung, Lehre und Studium der katholischen und der evangelischen Theologie orientiert ist, sowie das Arbeiten in der Bibliothek durch moderne Arbeitsplätze zu unterstützen.
  2. Die FbTheol ist eine Präsenzbibliothek. Die Bestände können in der Regel nur in den dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden. Dies gilt insbesondere für Fachzeitschriften und Nachschlagewerke. Eine Ausleihe ist nur in den von dieser Regelung vorgesehenen Ausnahmen möglich.

§ 2 Benutzerkreis

  1. Zur Benutzung der Bibliothek grundsätzlich zugelassen sind:
    • die Mitglieder und Angehörigen der Universität Bonn gemäß § 9 HG (HFG) NRW
    • die Mitglieder der Universitätsgesellschaft Bonn – Freunde, Förderer, Alumni e.V.
    • die Mitglieder der "Gemeinschaft der Freunde und Förderer der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn"
    • die Mitglieder des Vereins der "Freunde der Evangelisch-Theologischen Fakultät Bonn. Rheinische Gesellschaft zur Förderung der Theologie e.V.".
  2. Soweit die Erfüllung der vorrangigen Aufgaben der beteiligten Fakultäten nicht beeinträchtigt wird und eine Bedienung durch andere Bonner Bibliotheken nicht möglich ist, können auch andere als die in Absatz 1 genannten Personen zur Benutzung zugelassen werden, wenn sie wissenschaftliche Zwecke verfolgen oder berufliche Arbeit und Fortbildung das Benutzungsverlangen begründen.

§ 3 Öffnungszeiten

  1. Die Öffnungszeiten werden von der Kooperationsdirektion festgelegt. Sie werden durch Aushang und auf den Web-Seiten der Bibliothek bekannt gegeben.
  2. Schließungen der Bibliothek aus besonderen Gründen oder Änderungen ihrer Öffnungszeiten aus besonderen Gründen werden ebenfalls durch Aushang und Web-Seiten vorher bekannt gegeben.

§ 4 Verhalten in der Bibliothek

  1. Die Benutzer entnehmen die gewünschten Medien selbst den Regalen. Die entnommenen Medien sind nach Benutzung, spätestens vor Verlassen der Bibliothek, wieder an ihren Standort zu stellen bzw. am Dienstplatz abzugeben.
  2. Jeder Benutzer hat im Interesse einer ungestörten Benutzung Rücksicht zu üben und sich so zu verhalten, dass der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird sowie Bestände, Einrichtungen, Geräte und Gebäude keinen Schaden leiden. An Zustand und Ordnung des Bibliotheksbestandes darf nichts verändert werden. Vorhandene Schäden oder das Fehlen von Teilen sind der Aufsicht unverzüglich mitzuteilen.
  3. Anweisungen des Bibliothekspersonals zu einer ordnungsgemäßen Bibliotheksbenutzung ist Folge zu leisten.
  4. Gegenstände, die zur Mitnahme oder Beschädigung von Bibliotheksgut geeignet sind, insbesondere Überbekleidung, Taschen, Mappen, Schirme, Gepäck u.ä. dürfen nicht in die kontrollierten Bereiche der Bibliothek mitgenommen werden, sondern sind in den dafür vorgesehenen Einrichtungen unterzubringen.
  5. In allen der Bibliotheksbenutzung dienenden Räumen ist im allgemeinen Interesse größtmögliche Ruhe zu wahren. Insbesondere Telefonieren mit Mobiltelefonen, Musik über Kopfhörer, Rauchen, Essen und Trinken, mit Ausnahme von Wasser in verschließbaren, durchsichtigen Plastikflaschen, sind nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden.
  6. Das Fotografieren und Filmen in der Bibliothek ist nicht gestattet.

§ 5 Kontrollen, Hausrecht

  1. Beim Verlassen der kontrollierten Bereiche der Bibliothek sind mitgeführte Medien unaufgefordert vorzuzeigen und es ist Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gewähren.
  2. Der Geschäftsführende Bibliotheksdirektor übt das Hausrecht aus.

§ 6 Schließfächer

  1. Den Benutzern stehen Münzschließfächer zur Verfügung. Sie dienen der Aufbewahrung von Garderobe, Taschen, Arbeitsunterlagen und ähnlichen Materialien. Verderbliche Lebensmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe dürfen dort nicht gelagert werden. Die Bibliotheksverwaltung ist berechtigt, bei Verdacht des Missbrauchs Schließfächer zu kontrollieren.
  2. Die Fächer können nur für je einen Tag benutzt werden und sind bis zur Schließung der Bibliothek zu räumen. Die Benutzung schließt das Einverständnis ein, dass das Fach von der Bibliotheksverwaltung geöffnet und geräumt werden kann, wenn es bis zur Schließung der Bibliothek nicht geleert ist. Die bei einer zwangsweisen Räumung des Fachs vorgefundenen Sachen werden von der Bibliotheksverwaltung in Verwahrung genommen. Lebensmittel werden sofort vernichtet. Nach Ablauf von 2 Monaten erlöschen die Rechte der Berechtigten an den übrigen Sachen.
  3. Bei Störungen des Schließmechanismus ist die Bibliotheksverwaltung zu verständigen. Für Beschädigungen bei eigenmächtigen Eingriffen haftet der Benutzer.
  4. Der Verlust eines Schlüssels ist der Bibliotheksverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels entstehen, trägt der Benutzer.
  5. Die Bibliothek haftet nicht für Verlust oder Beschädigung der in den Schließfächern untergebrachten Sachen.

§ 7 Ausnahmsweise Ausleihe

  1. Außer Zeitschriften, Nachschlagewerken und vor 1900 erschienenen Werken können Hochschullehrer der beteiligten Fakultäten sowie deren Wissenschaftliche Mitarbeiter Bücher entleihen, soweit das Buch nicht im Ausleihbestand der ULB  vorhanden ist und das Präsenzexemplar der FbTheol nicht anderweitig benötigt wird.
  2. Wissenschaftliche Mitarbeiter hinterlegen einen Beschäftigungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist.
  3. Bei anderweitigem Nutzungsbedarf sind ausgeliehene Werke unverzüglich zurückzugeben. Wer dem wiederholt zuwiderhandelt, wird von der Ausleihe ausgeschlossen.
  4. Die Ausgabe der Bücher erfolgt bei der Aufsicht gegen einen Leihschein, der einen Vermerk über die Rückgabefrist erhält.
  5. Bei Rückgabe der entliehenen Bücher wird der Leihschein dem Entleihenden ausgehändigt oder vernichtet.
  6. Für die Leihfristüberschreitung, Nichtrückgabe von Medien und Schadenersatz gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für das Bibliothekssystem der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8 Vervielfältigungen

  1. Die Benutzer können auf den in der Bibliothek aufgestellten Kopiergeräten Vervielfältigungen anfertigen.
  2. Kurzfristige Entnahmen während der Öffnungszeiten des Seminars zum auswärtigen Fotokopieren sind gegen Hinterlegung eines Lichtbildausweises möglich. Die Entnahmen werden von der Aufsicht notiert. Von der Entnahme ausgeschlossen sind Medien, die vor dem Jahr 1900 erschienen sind.
  3. Für die Einhaltung der Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte sind die Benutzer verantwortlich.

§ 9 Hand-, Semester-, Examensapparate

  1.   Benutzer dürfen Handapparate nicht aufstellen.
  2. Lehrende können veranstaltungsbezogene Bücher als Semesterapparate aufstellen.
  3. Mit Zustimmung der Bibliotheksleitung können Examenskandidaten der Evangelischen Theologie für die Abfassung ihrer von der Evangelischen Kirche im Rheinland zentral vergebenen Wissenschaftlichen Hausarbeit einen Apparat aufstellen.
  4. Für jedes Buch eines Apparates ist ein Stellvertreter einzustellen.

§ 10 Nutzung der Computerarbeitsplätze und digitalen Informationsangebote

  1. Die Computerarbeitsplätze dürfen nicht für bibliotheksfremde Zwecke genutzt werden. Bibliotheksfremd ist alles, was Arbeit und Auftrag der Bibliothek behindert, gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt. Bei starker Nachfrage kann die Benutzung der Geräte zeitlich beschränkt werden.
  2. Anweisungen zur Benutzung der Geräte, Datenbanken und Internetdienste sind einzuhalten. Es ist untersagt, Änderungen bei den Systemeinstellungen, Netzkonfigurationen und der Software vorzunehmen.
  3. Der Benutzer haftet für Schäden, die durch Manipulation oder sonstige unerlaubte Benutzungen an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen. Vor und während des Gebrauchs erkannte Mängel an den Geräten sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen.
  4. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden, die einem Benutzer durch technische oder sonstige Störungen an Geräten oder Programmen entstehen.
  5. Ergänzend zur Benutzungsregelung der Bibliothek finden die einschlägigen Bestimmungen des Hochschulrechenzentrums Anwendung.

§ 11 Sorgfalts- und Schadenersatzpflicht

  1. Alle Medien und Einrichtungsgegenstände der Bibliothek sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Als Beschädigung von Medien gelten auch Eintragungen jeder Art, wie z. B. Anstreichungen und Berichtigungen von Fehlern, sowie Knicken von Blättern, Tafeln und Karten.
  2. Wer Medien, Einrichtungsgegenstände oder sonstige Arbeitsmittel der Bibliothek verliert oder beschädigt, hat dies der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen und Schadenersatz zu leisten.
  3. Die Bibliothek bestimmt Art und Höhe des Schadenersatzes nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Benutzer hat danach innerhalb einer von der Bibliothek gesetzten Frist entweder den früheren Zustand wiederherzustellen oder ein vollwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen oder Geldersatz zu leisten. Die Bibliothek kann gegen Erstattung der Kosten auch selbst die Reparatur, ein Ersatzexemplar oder eine Reproduktion besorgen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Benutzungsregelung tritt mit der Verabschiedung durch die Fakultätsräte der beteiligten Fakultäten in Kraft und ersetzt alle Vorgängerregelungen.

  • Beschluss des Fakultätsrats der Katholisch-Theologischen Fakultät v. 26.11.2008 und 08.07.2009
  • Beschluss des Fakultätsrats der Evangelisch-Theologischen Fakultät v. 21.01.2009 und 01.07.2009
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